Mit dieser Information möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie für einen für Sie tätigen Künstler oder Publizist eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse anmelden und abführen müssen. Abgabepflichtig wird, wer die Verwertung von Leistungen von selbständigen Künstlern in Anspruch nimmt. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler oder Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich geschehen.

Es ist unerheblich, ob der Zahlungsempfänger, also der selbständige Künstler / Publizist sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) selbst versichert. Zahlungen an Nichtversicherte sind ebenso aufzuzeichnen und zu melden, wie auch Zahlungen an ausländische Künstler und Publizisten.

Das KSVG klassifiziert alle Personen zum Unternehmensbegriff, die typische Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen und verwerten, sofern sie selbst ein Unternehmen betreiben.

Die abgabepflichtigen Unternehmen werden gemäß § 24 KSVG wie folgt erfasst:

1. Typischer Verwerter: sind eine Aufzählung von Branchen, die typischerweise und entsprechend dem Zweck des Unternehmens künstlerisch und publizistische Leistungen verwerten. Darunter fallen:

  • Fachmann für Öffentlichkeitsarbeiten und Werbung
  • Journalist, Redakteur, Korrespondent, Texter
  • PR-Fachmann
  • Übersetzer / Bearbeiter
  • Wissenschaftlicher Autor
  • Fotograf, Lichtbildner, Fotodesigner, Grafik-, Mode-, Textil- und Industrie-Designer
  • Karikaturist, Trick- und Comiczeichner, Illustrator, Layouter
  • Maler, Zeichner, Grafiker, Werbefotograf, Stylist, Visagist
  • Disc-Jockeys, Alleinunterhalter, Instrumentalsolisten
  • Musiker, Komponist, Sänger, Tanz-, Popmusiker
  • Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner, Bühnenmaler, Kameramann
  • Quizmaster, Entertainer, Komiker
  • Regisseur, Filmemacher, Choreograph
  • Schauspieler, Kabarettist

2. Eigenwerber: das sind Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Darunter fallen häufig das Webdesign und die Beauftragung eines Fotografen 

3. Generalklausel: Aufgrund der Generalklausel kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentliche selbständige künstlerische Leistungen für  Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nach der Definition trifft dies zu, wenn in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

Abgabepflichtiges Entgelt ist alles was der Empfänger der künstlerischen Leistung aufwendet, um sein Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich dabei um Honorare, Gagen, Tantiemen, Sachleistungen, Auslagen oder Nebenleistungen handelt ist unerheblich.

Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören

  • Zahlungen an juristische Personen, wie zB GmbH; durch die Beauftragung einer GmbH kann die Künstlersozialabgabe vermieden werden
  • Zahlungen an KG´s oder GmbH & Co.KG
  • Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA)
  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind somit sämtliche Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten tatsächlich gezahlt hat. Die Summe der Entgelte wird mit dem Abgabesatz multipliziert und ergibt für das jeweilige Jahr die zu zahlende Künstlersozialabgabe.

Der Abgabesatz für 2012 beträgt 3,9 % und für 2013 4,1 %

Die Abgabe ist bis zum 31.03. des Folgejahre vorzunehmen.

Die Abgabepflicht wird zukünftig verstärkt durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft und im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen durchgeführt, festgestellt und eingefordert. Für Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an.